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Schulvereinbarung der JHS

Vereinbarung der JHS zum Vorgehen bei Drogenmissbrauch an der Schule

Die folgende Schulvereinbarung wurde von Gesamtlehrerkonferenz, Elternbeirat und Schülermitverantwortung ausgiebig beraten und von der Schulkonferenz der Schule beschlossen. Sie gilt für alle Schüler, Lehrer und Eltern der Schule und regelt die Vorgehensweise an der Johannes-Häußler- Schule in Fällen von Drogenmissbrauch von Schülerinnen oder Schülern. 

 

Drogen haben an unserer Schule keine Chance! 

 

  1. Jeder Schüler kann und soll sich mit einem Lehrer seines Vertrauens oder dem Suchtpräventionslehrer der Schule in Verbindung setzen und um ein beratendes Gespräch bitten, wenn er illegale Drogen konsumiert oder er zum Drogenkonsum verleitet werden soll.
  2. Der Lehrer oder der Suchtpräventionslehrer behandelt die Informationen vertraulich und ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen an Schulleitung oder andere Stellen weiter zu geben. Er  führt mit dem Rat suchenden Schüler ein aufklärendes, nicht anklagendes Gespräch und bietet mögliche Hilfen an. Dazu zählen insbesondere die Schulsozialarbeit der Schule und andere Beratungsstellen.
  3. Bestätigt sich der Verdacht des Drogenkonsums, führt der Lehrer in geeigneter Weise ein Gespräch mit den Eltern. Es ist empfehlenswert, die Schulleitung, den Suchtpräventionslehrer oder die Schulsozialarbeit mit einzubeziehen.
  4. Die Vertraulichkeit der Informationen erlischt, wenn sich Anhaltspunkte auf einen schwerwiegenden oder länger andauernden Missbrauch illegaler Drogen ergeben oder der Verdacht besteht, dass Mitschüler durch den andauernden Drogenkonsum gefährdet werden. Der Lehrer leitet in diesen Fällen die Informationen unverzüglich an die Schulleitung weiter.
  5. Aus Fürsorge für den Schüler und seine Klassenkameraden bittet der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den betroffenen Schüler zu einem Gespräch, um die Erziehungsberechtigten zu informieren und um den Hinweisen nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären.
  6. Bestätigen sich die Hinweise auf einen schwerwiegenden, länger andauernden Missbrauch illegaler Drogen beim Schüler oder eine Gefährdung von Mitschülern, empfiehlt die Schulleitung den Besuch einer Drogenberatungsstelle, mit dem Ziel, dem suchtkranken Schüler Auswege aus der Sucht aufzuzeigen.
  7. Zeigt sich der betroffene Schüler uneinsichtig oder verletzt der Schüler wegen seiner Sucht Regeln und Ordnungen der Johannes-Häußler-Schule, insbesondere die Schulbesuchspflicht oder die Hausordnung, gelten die Bestimmungen des § 90 SchG Ba-Wü.
  8. Der Konsum illegaler Drogen während der Unterrichtszeit und auf dem Schulweg wird automatisch nach § 90 SchG Ba-Wü geahndet.
  9. Ergeben sich für die Schulleitung Hinweise auf einen gewerbsmäßigen Handel mit illegalen Drogen oder auf eine Bandenbildung nach § 30 BtmG ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Um die sittliche Gefährdung der Schüler der Johannes-Häußler-Schule auszuschließen, wird ein Schüler, dem ein solches Verhalten nachgewiesen wird, sofort aus der Schule ausgeschlossen.
  10. Schule und Schulsozialarbeit bieten unterrichtliche Module zur Suchtprävention an, die in allen Klassenstufen vorbeugend der Persönlichkeitsstärkung der Schüler dienen und so dem Schüler helfen können, nein zu Drogen zu sagen. 

Aus Gründen der Lesbarkeit ist trotz der Wahl der männlichen Form (Schüler, Klassenlehrer, Suchtpräventionslehrer) auch die weibliche Form (Schülerin, Klassenlehrerin, Suchtpräventionslehrerin) eingeschlossen!

Termine in der JHS

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April 2024
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